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   BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81   

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https://dejure.org/1983,289
BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81 (https://dejure.org/1983,289)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1983 - 5 C 98.81 (https://dejure.org/1983,289)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 5 C 98.81 (https://dejure.org/1983,289)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung des Hilfesuchenden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hilfesuchender - Tatsächlicher Aufenthaltsort - Träger der Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 335
  • DÖV 1983, 687
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.5. 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338; 69, 5, 7; 79, 46, 49; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, 643, 645; ders, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S 68).

    Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238; 60, 236, 237 f; 66, 335, 338; 90, 154, 156; Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 8, 10).

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Andererseits ist nach der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) § 18 SGB XII zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen (zur Vorgängervorschrift nach dem BSHG BVerwGE 66, 335 ff), dh, ohne Kenntnis eines Sozialhilfeträgers (§ 18 Abs. 2 SGB XII) , anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (vgl § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ) , wozu der Sozialdienst des Krankenhauses nicht zählt, sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren.
  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag -

    Ebenso ist allen drei Existenzsicherungssystemen gemeinsam, dass die gewährten Leistungen einen aktuellen Bedarf bei aktueller Hilfebedürftigkeit decken sollen (sog Aktualitätsgrundsatz, vgl nur Pattar in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, S 136) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet sind (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338) , sodass Leistungen im Rahmen eines Zugunstenverfahrens für die Vergangenheit nur zu erbringen sind, wenn die Existenzsicherungsleistungen ihre Aufgabe noch erfüllen können (BSGE 104, 213 ff RdNr 12 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; SozR 4-1300 § 44 Nr. 12 RdNr 14 f) .
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